Bestimmungen
- Die Bestimmungen des Fischereigesetzes sind genau einzuhalten.
- Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar.
- Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.
- Gewinnsüchtiges Fischen ist untersagt.
- Für entstandene Flurschäden haftet der Schädiger.
- Für Unfälle wird nicht gehaftet.
- Angelplatz und Ufer sind sauber zu halten.
- Eingeweide und Schuppen sind mitzunehmen.
- Untermassige Fische müssen unter Beachtung der waidgerechten Vorschrift sofort zurückgesetzt werden.
- Bei Verstößen gegen die Bestimmungen wird der Erlaubnisschein entschädigungslos eingezogen.
- Bei groben Verstößen erfolgt Strafanzeige.
- Eine Köderfischangel gilt als Vollwertige Handangel.
- Es ist nur eine Handangel auf Raubfisch erlaubt. Es darf mit einer weiteren Handangel auf Friedfisch gefischt werden.
- Baden ist verboten.
- Es gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße.
- Jugendliche unter 18 Jahren (ohne Fischerprüfung) dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen (Vereinsmitglied) und Fischereischein-Inhabers fischen.
- Jugendfischer mit Staatlicher Fischerprüfung dürfen mit 2 Handangeln Fischen.
- Jugendfischer ohne Staatlicher Fischerprüfung dürfen nur mit einer Handangel Fischen.
- Fangbeschränkung pro Tag: Maximal 2 Fische am Tag, jedoch nur 1 Raubfisch. (Forelle zählt als Raubfisch)
- Das Schonmaß des Hechts beträgt 60cm!
- Abhakmattenpflicht!
- Fischen mit Reuse und Senke ist verboten!
- Setzkescher ist nicht erlaubt!
- Es dürfen keine Fische ins eigene Gewässer umgesetzt werden!
Fangbeschränkung (pro Tag)
Maximal 2 Fische
jedoch nur 1 Raubfisch
(Forelle zählt als Raubfisch)
Schonzeiten und Schonmaße:
Es gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße.
Des weiteren ist das Schonmaß des Hechtes bei 60cm und die Schonzeit ist bis zum 30.04. verlängert.
Stand 01.01.2025