Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Fischereigesetzes sind genau einzuhalten.
  2. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar.
  3. Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.
  4. Gewinnsüchtiges Fischen ist untersagt.
  5. Für entstandene Flurschäden haftet der Schädiger.
  6. Für Unfälle wird nicht gehaftet.
  7. Angelplatz und Ufer sind sauber zu halten.
  8. Eingeweide und Schuppen sind mitzunehmen.
  9. Untermassige Fische müssen unter Beachtung der waidgerechten Vorschrift sofort zurückgesetzt werden.
  10. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen wird der Erlaubnisschein entschädigungslos eingezogen.
  11. Bei groben Verstößen erfolgt Strafanzeige.
  12. Eine Köderfischangel gilt als Vollwertige Handangel.
  13. Es ist nur eine Handangel auf Raubfisch erlaubt. Es darf mit einer weiteren Handangel auf Friedfisch gefischt werden.
  14. Baden ist verboten.
  15. Es gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße.
  16. Jugendliche unter 18 Jahren (ohne Fischerprüfung) dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen (Vereinsmitglied) und Fischereischein-Inhabers fischen.
  17. Jugendfischer mit Staatlicher Fischerprüfung dürfen mit 2 Handangeln Fischen.
  18. Jugendfischer ohne Staatlicher Fischerprüfung dürfen nur mit einer Handangel Fischen.
  19. Fangbeschränkung pro Tag: Maximal 2 Fische am Tag, jedoch nur 1 Raubfisch. (Forelle zählt als Raubfisch)
  20. Das Schonmaß des Hechts beträgt 60cm!
  21. Abhakmattenpflicht!
  22. Fischen mit Reuse und Senke ist verboten!
  23. Setzkescher ist nicht erlaubt!
  24. Es dürfen keine Fische ins eigene Gewässer umgesetzt werden!

 

 

Fangbeschränkung (pro Tag)

Maximal 2 Fische

jedoch nur 1 Raubfisch

(Forelle zählt als Raubfisch)

 

 

Schonzeiten und Schonmaße:

Es gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße.

Des weiteren ist das Schonmaß des Hechtes bei 60cm und die Schonzeit ist bis zum 30.04. verlängert.

 

Stand 01.01.2025